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   BGH, 02.03.1989 - 2 StR 705/88   

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https://dejure.org/1989,1850
BGH, 02.03.1989 - 2 StR 705/88 (https://dejure.org/1989,1850)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1989 - 2 StR 705/88 (https://dejure.org/1989,1850)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1989 - 2 StR 705/88 (https://dejure.org/1989,1850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mängel der Dienstaufsicht - Bestechlichkeit - Verletzung von Dienstgeheimnissen - Strafzumessung - Milderungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 46 Abs. 2
    Berücksichtigung von Mängeln der Dienstaufsicht bei der Strafzumessung wegen eines Bestechlichkeitsdelikts

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1938
  • MDR 1989, 652
  • NStZ 1989, 318
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 2 StR 705/88
    Bei den Vorwürfen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, handelt es sich jedoch um eine - im prozeßrechtlichen Sinne - andere Tat, an welche die begangene Steuerhinterziehung nur äußerlich anknüpft, ohne mit den Vorgängen, die den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Verletzung von Dienstgeheimnissen begründen, eine nach der Lebensauffassung untrennbare Einheit zu bilden (vgl. BGHSt 35, 60).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 100/88

    Untreue - Schadenshöhe - Dauer der Tat

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 2 StR 705/88
    Eine andere Beurteilung käme - als Ausnahme von dieser Regel - nur dann in Betracht, wenn sich infolge der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten durch den Dienstvorgesetzten schon allgemeine, über Pflichtverletzungen einzelner hinausreichende Mißstände eingestellt hätten und der Angeklagte einer daraus erwachsenen Versuchung - z.B. zur Ausnutzung von Organisationsmängeln oder Lücken innerhalb eines Kontrollsystems (vgl. BGHSt 29, 319, 324; BGH StV 1988, 253 [BGH 08.03.1988 - 1 StR 100/88]) - erlegen wäre.
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 02.03.1989 - 2 StR 705/88
    Eine andere Beurteilung käme - als Ausnahme von dieser Regel - nur dann in Betracht, wenn sich infolge der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten durch den Dienstvorgesetzten schon allgemeine, über Pflichtverletzungen einzelner hinausreichende Mißstände eingestellt hätten und der Angeklagte einer daraus erwachsenen Versuchung - z.B. zur Ausnutzung von Organisationsmängeln oder Lücken innerhalb eines Kontrollsystems (vgl. BGHSt 29, 319, 324; BGH StV 1988, 253 [BGH 08.03.1988 - 1 StR 100/88]) - erlegen wäre.
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    In der strafmildernd gewerteten Erwägung des Versagens der Kontrollinstanzen liegt hier keine - möglicherweise rechtlich bedenkliche - mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Aufsicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. März 1989 - 2 StR 705/88, BGHR StGB § 46 II Tatumstände 6), sondern das Versagen der Kontrollinstanzen belegt die zu überwindende relativ niedrige Hemmschwelle und damit das Maß der aufgewendeten kriminellen Energie und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 3 StR 572/93 Rn. 5, StV 1994, 480).
  • OLG Nürnberg, 24.11.2003 - 8 U 36/03

    Kein Mitverschulden des wegen Nichtausführung einer Online-Order

    Jedenfalls, hat die Beklagte ein Verschulden des von ihr in den Auftragsübermittlungsweg eingeschalteten "Systemhausvertragspartners" gem. § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten; die Beweislast trifft -- auch hinsichtlich eines Verschuldens des Erfüllungsgehilfen -- den Schuldner (BGH NJW 1989, 1938).
  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 572/93

    Verwerfung der Revision - Klarstellung eines Schuldspruchs - Gleichsetzung von

    In der strafmildernd gewerteten Erwägung, dem Angeklagten sei die Lieferung dienstlichen Materials durch das Fehlen von Torkontrollen "verhältnismäßig leicht gemacht worden", kann nicht eine - möglicherweise rechtlich bedenkliche - mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Dienstaufsicht gesehen werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 II Tatumstände 6), vielmehr ist sie als Kennzeichnung der nach Sachlage relativ niedrigen, zu überwindenden Hemmschwelle und damit der aufgewendeten kriminellen Energie zu verstehen und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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